1 BGE 106 V 80 - Bundesgerichtsentscheid vom 06.08.1980

Entscheid des Bundesgerichts: 106 V 80 vom 06.08.1980

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Sachverhalt des Entscheids 106 V 80

Der Urteil vom 6. August 1980 i.S. Schweizerische Krankenkasse Helvetia gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich betreffend Scheitlin Regeste Art. 12 Abs. 1 IVG befasst sich mit der Frage, ob Endoprothesen des Hüftgelenks eine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung sind. Die Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen hat den Schlussbericht vorgelegt und festgestellt, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme ist. Die medizinischen Erfolge seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesentlich schlechter als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen. Der Eidg. Versicherungsgericht hat keinen Anlass, die Praxis hinsichtlich der Beurteilung von Totalendoprothesenoperationen im Rahmen von Art. 12 IVG zu ändern.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 06.08.1980

Dossiernummer:106 V 80
Datum:06.08.1980
Schlagwörter (i):Arbeitsgruppe; Eingliederung; Urteil; Kantons; Schlussbericht; Endoprothesen; Erwägungen; Fachkommission; Invalidenversicherung; Totalendoprothesenoperationen; Urteilskopf; Auszug; Schweizerische; Krankenkasse; Helvetia; Ausgleichskasse; AHV-Rekurskommission; Scheitlin; Regeste; Überprüfung; Nutzens; Operationen; Hüftgelenkes; Bestätigung; Rechtsprechung; Erwägungen:; Departement; Innern; Antrag

Rechtsnormen:

BGE: 101 V 43, 101 V 51

Artikel: Art. 12 IVG, Art. 12 Abs. 1 IVG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
106 V 80

18. Auszug aus dem Urteil vom 6. August 1980 i.S. Schweizerische Krankenkasse Helvetia gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich betreffend Scheitlin

Regeste
Art. 12 Abs. 1 IVG.
- Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen, insbesondere von Endoprothesen des Hüftgelenkes, für die berufliche Eingliederung.
- Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 101 V 43.

Erwägungen ab Seite 80
BGE 106 V 80 S. 80
Aus den Erwägungen:
4. a) Am 16. Februar 1979 hat das Eidg. Departement des Innern auf Antrag der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, den Nutzen der Implantation von Hüftgelenkendoprothesen für die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Im Dezember 1979 legte die Arbeitsgruppe den Schlussbericht vor (vgl. ZAK 1980 S. 200), von dem die erwähnte Fachkommission am 4. März 1980 zustimmend Kenntnis genommen hat. Die Arbeitsgruppe gelangt zum Schluss, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung ist. Die medizinischen Erfolge
BGE 106 V 80 S. 81
seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesentlich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen.
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat aufgrund der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe keinen Anlass, die mit BGE 101 V 43 eingeleitete Praxis hinsichtlich der Beurteilung von Totalendoprothesenoperationen im Rahmen von Art. 12 IVG zu ändern. Namentlich ist daran festzuhalten, dass selbst bei sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg von Totalendoprothesenoperationen kaum auf eine 5 Jahre wesentlich übersteigende Dauer prognostiziert werden darf (vgl. BGE 101 V 51).

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